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	<title>Controlling &#38; Rating Annette Gotzen</title>
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		<title>Neues aus Hückeswagen: Das Kulturmagazin HückWagazin</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 16:37:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Annette Gotzen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Seit einigen Wochen ist das Online-Kulturmagazin hueckwagazin.de aktiv, und manch einer ist erstaunt, was alles an Kultur und Themen in einer Kleinstadt anfällt. Das kleine Magazin steht jedoch nicht in Konkurrenz zu den bestehenden Verlagsgesellschaften. Denn bei hueckwagazin.de ist alles anders, ganz im Sinne eines Kulturmagazins. Jeder Einwohner aus Hückeswagen kann sich anmelden und seine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit einigen Wochen ist das Online-Kulturmagazin <a href="http://www.hueckwagazin.de">hueckwagazin.de</a> aktiv, und manch einer ist erstaunt, was alles an Kultur und Themen in einer Kleinstadt anfällt.<span id="more-201"></span></p>
<p><img src="http://www.fremdkapital.de/wp-content/uploads/2009/09/hueck-logo-300x48.gif" alt="hueck-logo" title="hueck-logo" width="300" height="48" class="alignnone size-medium wp-image-484" /></p>
<p>Das kleine Magazin steht jedoch nicht in Konkurrenz zu den bestehenden Verlagsgesellschaften. Denn bei hueckwagazin.de ist alles anders, ganz im Sinne eines Kulturmagazins. Jeder Einwohner aus Hückeswagen kann sich anmelden und seine Themen oder auch Veranstaltungstermine sofort online setzen. Aber auch erste Vereine und Verbände sind als Autor tätig, und füttern derzeit den Event-Kalender mit Terminen.</p>
<p>Interessant stellt sich auch die Themenauswahl dar. Denken viele bei Kultur eher an Grufties und Mufties, so schafft das Magazin den Spagat zwischen bodenständigem Schützenverein und einer Wave-Challenge in Beijing. Dann wiederum landet der Leser auf einen Artikel, der sich mit einem Rockevent in Frankreich beschäftigt. Für Naturfotografen wiederum ist ein eigener Location-Service ins Leben gerufen worden.</p>
<p>Der Gründer von hueckwagazin.de ist der heute als Photograph arbeitende Künstler Dieter Gotzen. Für den Geschäftsbetrieb des Magazins wurde das Unternehmen Gotzen&#038;Friends Management for ART and ARTIST GbR gegründet. Auch wenn hueckwagazin.de erst seit dem 17.07.2009 online erreichbar ist, so ist man seitens der Autoren stolz auf mittlerweile mehrere tausend Zugriffe. Wobei eine Kleinstadt natürlich eindeutig im Vorteil ist. Die Verfügbarkeit des Magazins breitete sich aus wie ein Flächenbrand.</p>
<p>Derzeit arbeiten etwa 4 Autoren und Redakteure miteinander. Sie entwickeln strategische Eventkonzepte, knüpfen Kontakte, oder unterstützen Bands bei ihrer PR-Arbeit. Schwerpunktthema derzeit ist das Konzert der Gruppe Grobschnitt, welches im Oktober 2009 statt findet.</p>
<p>Stellt sich die Frage nach der Finanzierung. Hierzu der Gründer:&#8221;&#8230;gemeinsam mit drei meiner Kunden, für die ich fotografisch arbeite, beteiligen sich mit am Aufbau. Zuerst waren sie skeptisch, aber als ich ihnen das Rahmenkonzept vorstellte, gab es keinerlei Bedenken mehr. Hier trafen Profis einfach auf Profis, und eine solche Konstellation ist einfach unschlagbar.&#8221;</p>
<p>Freuen wir uns auf zahlreiche Aktionen, interessante Berichte und gelungene Events seitens des neuen Online-Magazins <a href="http://www.hueckwagazin.de">hueckwagazin.de</a></p>
<p>Kontaktdaten:</p>
<p>Online-Kulturmagazin HückWagazin.de<br />
Redaktion<br />
Internet: <a href="http://www.hueckwagazin.de" target="_blank" >http://www.hueckwagazin.de</a><br />
Email: <a href="mailto:redaktion@hueckwagazin.de">redaktion@hueckwagazin.de</a></p>
<p>Quellenangabe: <a href="http://www.fremdkapital.de" target="_blank" >http://www.fremdkapital.de</a></p>
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		<title>Überarbeitung meiner Webseiten</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Jul 2009 21:58:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Annette Gotzen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Liebe Gäste, Besucher und Kunden, in den nächsten Tagen wird meine Webseite von Grund auf erneuert. Es wird ein Magazinthema aufgebaut, welches jedoch etwas Zeit in Anspruch nimmt. Daher bitte ich um Verständnis über die derzeit unstrukturierte Seitenaufteilung, wobei jedoch alle bisher veröffentlichten Artikel weiterhin online sind. Besten Dank für Ihre Geduld und bis bald [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Gäste, Besucher und Kunden,</p>
<p>in den nächsten Tagen wird meine Webseite von Grund auf erneuert. Es wird ein Magazinthema aufgebaut, welches jedoch etwas Zeit in Anspruch nimmt. Daher bitte ich um Verständnis über die derzeit unstrukturierte Seitenaufteilung, wobei jedoch alle bisher veröffentlichten Artikel weiterhin online sind.</p>
<p>Besten Dank für Ihre Geduld und bis bald</p>
<p>Ihre Annette Gotzen</p>
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		<title>Kurzarbeit als Chance</title>
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		<pubDate>Mon, 18 May 2009 21:58:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Annette Gotzen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aus der Praxis]]></category>
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		<description><![CDATA[Warum Kurzarbeit ein wichtiges Konzept und Arbeitsmodell sein kann, erläutere ich Ihnen in diesem Artikel. Für weitere Fragen setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Angst vor Unternehmensschließungen greift immer mehr um sich. Aber selbst wenn Ihnen Umsätze wegbrechen und Aufträge storniert werden, bedeutet dies nicht zwangsläufig das Ende eines Betriebes. Im Gegenteil. <span id="more-188"></span></p>
<p>Im März 2009 beantragten in der Wirtschaftsregion Wuppertal-Remscheid-Solingen über 400 Unternehmen Kurzarbeit. Die Agentur für Arbeit hatte mit einem solch dramatischen Anstieg nicht gerechnet. Aktuelle Berechnungen gingen von max. 350 Unternehmen aus.</p>
<p>Mit dem Konzept der Kurzarbeit wird es den Unternehmen ermöglicht, Luft zu holen und ihre Lohn- und Gehaltskosten vorübergehend zu senken. Das die Variabilität extrem hoch ist, verwundert manchen Geschäftsführer und Vorstände. So können Sie Kurzarbeit für Teilbereich des Unternehmens anmelden, selbst dann, wenn andere Bereiche ausgelastet bzw. Überstunden geleistet werden müssen.</p>
<p>Auch Qualifizierungen Ihrer Mitarbeiter, für die Kurzarbeit angemeldet wurde, sind nicht nur gewünscht, sie werden durch den Bund hoch gefördert.</p>
<p>Das man seitens der Bundesregierung nicht mit einem schnellen Ende der Konjunkturflaute rechnet, sieht man an der breit aufgestellten Konzeptionsbasis der Kurzarbeit. Es soll unter allen Umständen vermieden werden, das weitere Branchen zusammenbrechen und andere Bereich mitreissen, wie beispielsweise die Automobilbranche mit ihrer Zulieferindustrie.</p>
<p>Gleichzeitig möchte man aber auch vermeiden, das bei Durchschreiten der Talsohle keine Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, da diese durch Entlassungen und Abwanderung nicht mehr verfügbar sind.</p>
<p>Seit mehreren Monaten setze ich mich intensivst mit den Möglichkeiten der Kurzarbeit-Konzepte auseinander. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen Kurzarbeit anmelden müssen, aber nicht genau wissen wie, setzen Sie sich mit mir in Verbindung. Sofern möglich, stehe ich Ihnen bei kurzen Fragen unentgeldlich zur Seite.</p>
<p>Bei schriftlichen Anfragen nutzen Sie bitte mein Kontaktformular oder meine Mailadresse.</p>
<div id="stb-container" class="stb-container"><div class='stb-info-caption_box stb_caption' >Kontaktdaten:</div><div class='stb-info-body_box stb_body' >
<p>Gotzen&#038;Partner<br />
Hartkopsbever 15<br />
42499 Hückeswagen<br />
Telefon: (02192) 82388<br />
Telefax: (02192) 935223<br />
Email: <a href="annette.gotzen@eurocom-net.de">annette.gotzen@eurocom-net.de</a><br />
Internet: <a href="http://www.blog.eurocom-net.de">http://blog.eurocom-net.de</a><br />
Kontaktformular: <a href="http://blog.eurocom-net.de/anfrage-und-angebot//">Anfrage und Kontakt</a></div></div></p>
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		<title>BGH: Google AdWord-Werbung I ZR 125/07 u. a.</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Feb 2009 09:21:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Annette Gotzen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof (BGH)]]></category>
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		<description><![CDATA[In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. <span id="more-158"></span>In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.</p>
<p>In den Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. In den entschiedenen Fällen enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte.</p>
<p>Im ersten Verfahren – I ZR 125/07 – hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort &#8220;bananabay&#8221; angegeben. &#8220;Bananabay&#8221; ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.</p>
<p>Im zweiten Verfahren – I ZR 139/07 – standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke &#8220;PCB-POOL&#8221; geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben &#8220;pcb&#8221; angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für &#8220;printed circuit board&#8221; (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von &#8220;pcb&#8221; hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von &#8220;PCB-POOL&#8221; in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier &#8220;pcb&#8221;) auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.</p>
<p>Am dritten Verfahren – I ZR 30/07 – war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens – sie führt die Unternehmensbezeichnung &#8220;Beta Layout GmbH&#8221; – beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung &#8220;Beta Layout&#8221; anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort &#8220;Beta Layout&#8221; eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.</p>
<p>Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07 – Bananabay</p>
<p>LG Braunschweig – Urteil vom 7. März 2007 – 9 O 2382/06</p>
<p>OLG Braunschweig – Urteil vom 12. Juli 2007 – 2 U 24/07 – MMR 2007, 789</p>
<p>Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 139/07 – pcb</p>
<p>LG Stuttgart – Urteil vom 13. März 2007 – 41 O 189/06</p>
<p>OLG Stuttgart – Urteil vom 9. August 2007 – 2 U 23/07 – WRP 2007, 649</p>
<p>Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07 – Beta Layout</p>
<p>LG Düsseldorf – Urteil vom 7. April 2006 – 34 O 179/05</p>
<p>OLG Düsseldorf – Urteil vom 23. Januar 2007 – 20 U 79/06 – WRP 2007, 440</p>
<p>Karlsruhe, den 22. Januar 2009</p>
<p><strong>Quellenangabe:<br />
 Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
 76125 Karlsruhe<br />
 Telefon (0721) 159-5013<br />
 Telefax (0721) 159-5501</strong></p>
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		<title>Verstehen Sie Rating</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Jan 2009 23:04:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Annette Gotzen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Beim Rating werden Unternehmen in einer umfassenden Kreditwürdigkeitsprüfung in ein Klassifizierungssystem eingestuft. Es galt lange der Glaube das nur für börsennotierte Unternehmen ein Rating vorgenommen wird. Mittlerweile betrifft es fast alle Unternehmen. Vorreiter des Ratingverfahrens sind die in New York ansässigen Agenturen Moody´s Investors Service und Standard and Poor´s Corporation (S&#038;P). Kleine und mittelständische Unternehmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Rating werden Unternehmen in einer umfassenden Kreditwürdigkeitsprüfung in ein Klassifizierungssystem eingestuft. Es galt lange der Glaube das nur für börsennotierte Unternehmen ein Rating vorgenommen wird. Mittlerweile betrifft es fast alle Unternehmen.<span id="more-149"></span></p>
<p>Vorreiter des Ratingverfahrens sind die in New York ansässigen Agenturen Moody´s Investors Service und Standard and Poor´s Corporation (S&#038;P). Kleine und mittelständische Unternehmen werden mit diesen Agenturen jedoch nie direkten Kontakt haben, allerdings sind sie dennoch betroffen.</p>
<p>Das Ratingverfahren wird heute mit dem Begriff &#8220;Basel II&#8221; angewendet. Mit der europaweiten Neuordnung der Kreditvergabe im Jahre 2007 ist damit ein einheitliches Verfahren verbindlich.</p>
<p>Die Ergebnisse eines Ratings sind entscheidend für Ihre persönlichen Kreditkonditionen, und wenn es ganz schlecht läuft erfolgt eine Ablehnung Ihres Kreditantrages.</p>
<p>Wie sieht das Ergebnis eines Ratings aus? Sehr ernüchternd. Sie erhalten nämlich eine Kennzahl bzw. Buchstabenkombination. Damit können Sie allerdings europaweit an Banken herantreten und über Kredite verhandeln. Anhand der Rating-Kennzahl sind Sie für Banken vorab einschätzbar, auch wenn Sie dort bislang unbekannt waren.</p>
<p>Welche Faktoren werden im Rating berücksichtigt? Natürlich erst einmal alle betriebswirtschaftlichen Kennzahlen. Hierzu sollten Sie unbedingt Ihre Finanzbuchhaltung kennen. Und hier wiederum die entsprechende Kontenklassifizierung. So schauen manche Ratingbearbeiter gerne auf das Konto &#8220;Privatentnahme&#8221;, wenn es im Rating um Sie als Inhaber/Geschäftsführer geht.</p>
<p>Vor allem in der jetzigen Wirtschaftsphase sollten Sie ein Ratingverfahren als Chance sehen, sich als Unternehmen darzustellen. Auch wenn Sie ein kleineres Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern sind, können sie derzeit mit guten Rating-Ergebnissen fantastische Konditionen innerhalb der Kreditlinien erzielen.</p>
<p>Verstehen Sie Rating als Chance.</p>
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		<title>Krisen-Werbung</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Jan 2009 14:28:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Annette Gotzen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In wirtschaftlich angespannten Zeiten schaut fast jedes Unternehmen nach der Effizienz seiner Werbe- u. Marketingausgaben. Streuverluste sollen drastisch reduziert werden, klassische Werbeinstrumente wie Anzeigenschaltung und Werberundschreiben stehen auf dem Prüfstand. Auf neue Anforderungen und Konzepte hat sich unter anderem das Unternehmen PHOTOGRAPHIE Dieter Gotzen eingestellt. Das Kerngeschäft, die Photographie, zieht hierbei andere Bereiche mit und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In wirtschaftlich angespannten Zeiten schaut fast jedes Unternehmen nach der Effizienz seiner Werbe- u. Marketingausgaben. Streuverluste sollen drastisch reduziert werden, klassische Werbeinstrumente wie Anzeigenschaltung und Werberundschreiben stehen auf dem Prüfstand.<span id="more-146"></span></p>
<p>Auf neue Anforderungen und Konzepte hat sich unter anderem das Unternehmen PHOTOGRAPHIE Dieter Gotzen eingestellt. Das Kerngeschäft, die Photographie, zieht hierbei andere Bereiche mit und erschließt gleichzeitig neue Märkte und Kunden. Das dies funktioniert, zeigt sich an der Referenzliste des Studios.</p>
<p>Die Mischung zwischen informativem und unterhaltsam formuliertem Text und der zugehörigen Photographie weckt Interesse. Dies zeigen auch die Zugriffszahlen in den Media-Daten an, welche auf der Startseite von foto-dg.de veröffentlicht wurden. Dabei ist das Konzept in der jetzigen Form erst seit Oktober 2008 verfügbar, so das gegen Ende des Jahres der Inhaber Dieter Gotzen mit Besuchern jenseits der 200.000 rechnet.</p>
<p>Besucher einer Webseite ist die eine Seite. Wie sieht es aber mit der Wirksamkeit aus? Auch hier zeigt sich, das die konzeptionelle Seite aufgeht. Durch Trennung von Bild- u. Textmaterial kann der Besucher entscheiden, was er sehen und lesen möchte. Zudem finden Besucher der Webseite <a href="http://blog.foto-dg.de">blog.foto-dg.de</a> spannende Informationen rund um die Entstehung von Bildern, wie z. B. das Bildmaterial aus Bad Hindelang/Allgäu. Nicht nur die veröffentlichten Texte machen Lust auf mehr, die Bilder auf <a href="http://www.foto-dg.de">foto-dg.de</a> tun ihr übriges dazu.</p>
<p>Lassen wir den Chef mal aus dem Nähkästchen plaudern.</p>
<p>&#8220;&#8230;die Berichte aus Bad Hindelang verursachten hier richtig Arbeit. Wir verschickten zahlreiche Infos per Mail, unsere DVD über Bad Hindelang schwirrte permanent durch Hückeswagen und angrenzende Städte, und jetzt im Sommer haben wohl einige ihren Urlaub dort gebucht. Zudem möchten die Söhne meiner Frau unbedingt dort hin. Aktuell ist mir bekannt, das einige im Ortsteil Unterjoch ihren Skiurlaub verbracht haben.&#8221;</p>
<p>Und wie sieht es mit anderen Veröffentlichungen aus? So findet man z. B. auch Artikel über das Erzgebirge.</p>
<p>&#8220;&#8230;das sind alles PR-Artikel, welche wir kostenlos veröffentlicht haben. Sie stammten von Kollegen der schreibenden Zunft. Hier sehen wir nur die Zugriffe auf den Artikel. Ob jemand motiviert wurde das Angebot anzunehmen kann ich nicht beurteilen. Nicht von mir geschriebene Artikel enthalten grundsätzlich eine Quellenangabe.&#8221;</p>
<p>Wühlt man sich durch die interessant formulierten Artikel, finden sich zahlreiche Querverweise auf andere Unternehmen. Fallen diese unter den Begriff &#8220;bezahlte Links&#8221;? Auch hierzu nimmt der Inhaber Stellung.</p>
<p>&#8220;&#8230;nein, es werden keine veröffentlichten Links berechnet. Dies würde auch keinen Sinn machen. Wir betreiben ein hocheffizientes Marketing- u. Werbekonzept. Wir können nicht Anfangen Erbsen zu zählen, wenn wir die Welt erobern wollen und uns gegen asiatische Konkurrenz behaupten müssen.&#8221;</p>
<p>Generell ufern Kosten für umfangreiche Marketing- u. Werbmaßnahmen schnell aus. Um einen Neukunden über Werbemaßnahmen zu erhalten, kommen schnell 500,00 Euro zusammen. Ebenso ärgerlich sind für viele User aufgehende Pop-Ups. Da wird gut gemeinte und interessante Werbung schnell zum Negativerlebnis, und damit gleichzeitig Geld zum Fenster raus geworfen. Auch hier hebt sich PHOTOGRAPHIE Dieter Gotzen deutlich ab. Auf allen Onlineseiten ist nirgends ein Werbefenster oder Pop-Up zu finden. Und um bei den Kosten einer Werbemaßnahme zu bleiben, was kann und darf es letztendlich kosten?</p>
<p>&#8220;&#8230;wir sind ja aufgestellt für kleine- u. mittlere Unternehmen. Da kannst Du nicht tausende von Euros berechnen. Bei uns geht es los ab 15,00 Euro monatlich. Wobei der Begriff Kosten nicht so wirklich stimmt. Denn über unser Konzept fließen Einnahmen in einem Faktor von mind. 10 zurück. Somit bewegen wir uns hier in der Definition einer Investition.&#8221;</p>
<p>Vielleicht ist das Angebot von PHOTOGRAPHIE Dieter Gotzen auch für Sie interessant. Die Kontaktdaten des Unternehmens:</p>
<p>PHOTOGRAPHIE Dieter Gotzen<br />
Telefon: (02192) 9358927<br />
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Internet: <a title="Webseite Photographie Dieter Gotzen" href="http://www.foto-dg.de" target="_blank">http://www.foto-dg.de<br />
</a><a title="Kontaktformular" href="http://blog.foto-dg.de/?page_id=862" target="_self">Kontaktformular</a><a title="Webseite Photographie Dieter Gotzen" href="http://www.foto-dg.de" target="_blank"></a></p>
<p>Quellenangabe: www.fremdkapital.de</p>
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		<title>BGH: Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters VIII ZR 159/07 LG Berlin</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Dec 2008 09:59:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Annette Gotzen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters Zum Ausschluss durch fristlose Kündigung wegen Gewährung von Stationskrediten und zur Bestimmung des Anteils der Stammkunden einer Tankstelle Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Mineralölunternehmen das Vertragsverhältnis mit einem Tankstellenhalter, der als Handelsvertreter Kraftstoff entgegen einer ihm kurz zuvor erteilten Weisung auf Kredit verkauft hat, nicht ohne vorherige Abmahnung aus wichtigem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-136"></span><strong>Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters</strong></p>
<p>Zum Ausschluss durch fristlose Kündigung wegen Gewährung von Stationskrediten und zur Bestimmung des Anteils der Stammkunden einer Tankstelle</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Mineralölunternehmen das Vertragsverhältnis mit einem Tankstellenhalter, der als Handelsvertreter Kraftstoff entgegen einer ihm kurz zuvor erteilten Weisung auf Kredit verkauft hat, nicht ohne vorherige Abmahnung aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn das Mineralölunternehmen die Kreditgewährung über Jahre geduldet und gefördert hat. Im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters nach Beendigung des Vertrages (§ 89b HGB) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, dass die für die Berechnung der Ausgleichszahlung maßgebliche Stammkundeneigenschaft bei Tankstellenkunden im Allgemeinen dann zu bejahen ist, wenn diese mindestens vier Mal im Jahr bei der Tankstelle getankt haben.</p>
<p>In dem Verfahren stritten die Parteien um Ansprüche nach Beendigung eines Tankstellen-Verwalter-Vertrages. Der Kläger hatte von 1992 bis 2003 eine Tankstelle des beklagten Mineralölunternehmens betrieben. Nach den Verträgen der Parteien war es dem Kläger untersagt, Treibstoff auf Stationskredit zu verkaufen. Er gestattete es jedoch einem Teil seiner Kunden, zum Beispiel Speditionen oder Taxiunternehmen, Kraftstoff auf Kredit zu beziehen. Im April 2003 wies die Beklagte den Kläger an, diese Praxis ab dem 1. Mai 2003 einzustellen. Nachdem der Kläger im Mai 2003 (in erheblich vermindertem Umfang) weiterhin auf Kredit verkauft hatte, erklärte die Beklagte im Juni 2003 die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses und begründete dies mit der Unterdeckung des Agenturkontos des Klägers. Die Unterdeckung beruhte darauf, dass der Kläger die kreditierten Kaufpreise nicht vollständig auf das Agenturkonto eingezahlt hatte.</p>
<p>Der Kläger hat die Kündigung als unberechtigt angesehen. Mit der Klage hat er unter anderem einen Anspruch auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Kammergericht hat die Beklagte unter anderem verurteilt, an den Kläger 11.000 € als Handelsvertreterausgleich zu zahlen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Recht der Handelsvertreter zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der dem Kläger als Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB nach Vertragsbeendigung zustehende Ausgleichsanspruch nicht gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen ist. Der nach dieser Vorschrift erforderliche wichtige Grund zur außerordentlichen Kündigung des Tankstellen-Verwalter-Vertrages lag trotz der Stationskreditverkäufe und der Unterdeckung des Agenturkontos nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob die Klauseln, nach denen der Kläger Kraft- und Schmierstoffe nur gegen Barzahlung und bestimmte, von der Beklagten genehmigte Zahlungsmittel (u. a. EC-Karten, bestimmte Kreditkarten) verkaufen durfte und die Entgelte unmittelbar auf ein Konto der Beklagten einzahlen musste, einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhielten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte jedenfalls abweichend davon Kreditverkäufe an Stationskunden jahrelang geduldet und aus geschäftlichen Gründen gefördert. Deshalb war die auf der Gewährung von Stationskrediten beruhende Unterdeckung des Agenturkontos dem Kläger nicht vorzuwerfen. Die fortdauernde Gewährung von Krediten im Mai 2003 konnte die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen, weil die Beklagte den Kläger deshalb zunächst hätte abmahnen müssen.</p>
<p>Im Hinblick auf die Berechung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB hat der VIII. Zivilsenat seine Rechtsprechung bestätigt, dass als Stammkunden eines Tankstellenhalters im Allgemeinen die Kunden angesehen werden können, die mindestens vier Mal im Jahr – also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal – bei ihm getankt haben (Urteil vom 12. September 2007 – VIII ZR 194/06, Pressemitteilung Nr. 126/2007). Dabei setzt die Stammkundeneigenschaft nicht voraus, dass der Mehrfachkunde tatsächlich mindestens einmal im Quartal an der Station getankt hat. Beim vierten Tanken innerhalb eines Jahres ist – unabhängig davon, ob dies in gleichmäßigen Abständen geschieht oder vier Tankvorgänge im engen zeitlichen Zusammenhang zu verzeichnen sind – in der Regel die Annahme berechtigt, dass der Kunde die Tankstelle nicht nur zufällig, sondern gezielt zum wiederholten Mal aufgesucht hat und dementsprechend eine Bindung des Kunden an die Tankstelle besteht.</p>
<p>Urteil vom 17. Dezember 2008 &#8211; VIII ZR 159/07 LG Berlin &#8211; Urteil vom 30. März 2005 &#8211; 101 O 20/04 KG Berlin &#8211; Urteil vom 21. Mai 2007 &#8211; 23 U 87/05 Karlsruhe, den 17. Dezember 2008</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>BGH: Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung</title>
		<link>http://www.eurocom-net.de/2008/12/bgh-grundsatzentscheidung-zur-strafhohe-bei-steuerhinterziehung/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Dec 2008 12:35:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Annette Gotzen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mitteilung der Pressestelle Nr. 221/2008 Aktenzeichen: 1 StR 416/08 vom 02.12.2008 Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung Das Landgericht Landshut hatte den Angeklagten, der ein Bauunternehmen als Sub-unternehmer betrieb, mit Urteil vom 21. April 2008 unter anderem wegen Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilung der Pressestelle Nr. 221/2008<br />
Aktenzeichen: 1 StR 416/08 vom 02.12.2008</p>
<p style="text-align: center;"><strong> Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung</strong><span id="more-129"></span></p>
<p>Das Landgericht Landshut hatte den Angeklagten, der ein Bauunternehmen als Sub-unternehmer betrieb, mit Urteil vom 21. April 2008 unter anderem wegen Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt.</p>
<p>Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte seine Arbeitnehmer &#8220;schwarz&#8221; beschäftigte und demzufolge weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben abführte. Er gab auch keine Umsatzsteuererklärungen ab. Zudem unterstützte er die Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Beschaffung von Scheinrechnungen, damit diese die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und einen Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Der dadurch bewirkte Steuerschaden und die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt fast 1 Mio €.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen und dabei zu zwei Fragen grundsätzliche Ausführungen gemacht:</p>
<p>Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in &#8220;großem Ausmaß&#8221; in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Der BGH hat ausgeführt, dass ein großes Ausmaß – wie bereits zum gleichen Merkmal bei Betrug entschieden – dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über 50.000 € liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden kann.</p>
<p>Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung nach § 266a StGB bei Schwarzarbeit richtet sich nach der neuen gesetzlichen Vorgabe in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Danach gilt die Zahlung des Schwarzlohns nicht mehr wie bisher – für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge – als Bruttolohnabrede, sondern als Nettolohnabrede, mit der Folge, dass das ausbezahlte Arbeitsentgelt zu einem Bruttolohn hochzurechnen ist. Das führt zu der Konsequenz, dass der Hinterziehungsbetrag höher ausfällt als bei Annahme einer Bruttolohnabrede.</p>
<p><strong>§ 370 Abgabenordnung</strong></p>
<p>(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</p>
<p>1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,</p>
<p>2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder</p>
<p>3.pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt</p>
<p>und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.</p>
<p>(2)Der Versuch ist strafbar.</p>
<p>(3)1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter</p>
<p>1.in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt</p>
<p>2. ………</p>
<p><strong>§ 14 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV</strong></p>
<p>(1) ……….</p>
<p>(2)Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.</p>
<p>(3) ……….</p>
<p>Urteil vom 2. Dezember 2008 &#8211; 1 StR 416/08</p>
<p>Landgericht Landshut – Entscheidung vom 21. April 2008 – 3 KLs 54 Js 18017/06</p>
<p>Karlsruhe, den 2. Dezember 2008</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Kein Wertersatz für die Nutzung im Fall der Ersatzlieferung</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Nov 2008 19:18:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Annette Gotzen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof (BGH)]]></category>
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		<description><![CDATA[Quelle: Pressestelle Bundesgerichtshof 217/2008 Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Fall der Ersatzlieferung Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Quelle: Pressestelle Bundesgerichtshof 217/2008<span id="more-110"></span></p>
<p>Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein Wertersatz für die Nutzung</p>
<p>mangelhafter Ware im Fall der Ersatzlieferung</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist.
</p>
<p>Eine Verbraucherin hatte im Sommer 2002 bei der Beklagten, einem Versandhandelsunternehmen, ein &#8220;Herd-Set&#8221; zum Preis von 524,90 € gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte die Beklagte den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte sie rund 70 €, die die Käuferin entrichtete. Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) fordert aufgrund einer Ermächtigung durch die Käuferin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages. Weiterhin verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren als Ersatz für mangelhafte Kaufgegenstände von Verbrauchern Zahlungen für die Nutzung der zunächst gelieferten Ware zu verlangen.</p>
<p>Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und den Unterlassungsantrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs begehrt hat, zurückgewiesen. Dagegen hat er der Revision des Klägers, mit der dieser seinen Unterlassungsantrag weiter verfolgt hat, stattgegeben.
</p>
<p>Zunächst hatte der Bundesgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 16. August 2006 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 des EG-Vertrages die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999, Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) in Einklang steht (Mitteilung der Pressestelle Nr. 118/2006). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 17. April 2008 entschieden und die vorgelegte Frage wie folgt beantwortet: &#8220;Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.&#8221;</p>
<p>Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 439 Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden ist. Die durch § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) greifen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst ein, sie führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.</p>
<p>Diese Einschränkung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Nutzungsersatz nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. An diese Entscheidung sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind zudem verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (richtlinienkonforme Auslegung). Dieser von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz verlangt von den nationalen Gerichten mehr als nur eine Rechtsfindung innerhalb des Gesetzeswortlauts (Auslegung im engeren Sinne). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung erfordert darüber hinaus, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden. Daraus folgt hier das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch Beschränkung des § 439 Abs. 4 BGB auf einen mit Art. 3 der Richtlinie zu vereinbarenden Inhalt.
</p>
<p>Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht, die durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließen ist. Aus den Gesetzesmaterialen geht hervor, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, jedoch irrtümlich davon ausging, § 439 Abs. 4 BGB sei im Falle des Verbrauchsgüterkaufs mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (BT-Drs. 14/6040, S. 232 f.). Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber nunmehr der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Rechnung tragen und durch eine Gesetzesänderung eine richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie herbeiführen will (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15. Oktober 2008, BT-Drs. 16/10607, S. 4, 5 f.).</p>
<p>Urteil vom 26. November 2008 – VIII ZR 200/05</p>
<p>LG Nürnberg-Fürth &#8211; Urteil vom 22. April 2005 – 7 O 10714/04</p>
<p>OLG Nürnberg &#8211; Urteil vom 23. August 2005 – 3 U 991/05</p>
<p>Beschluss vom 16. August 2006 – VIII ZR 200/05 (veröffentlicht unter anderem in NJW 2006, 3200)</p>
<p>EuGH, Urteil vom 17. April 2008, Rs. C-404/06 – Quelle AG gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. (veröffentlicht unter anderem in NJW 2008, 1433)</p>
<p>§ 439 BGB: Nacherfüllung</p>
<p>(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.</p>
<p>§ 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts</p>
<p>(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.</p>
<p>(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit</p>
<p>1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,</p>
<p>(…)</p>
<p>Karlsruhe, den 26. November 2008</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Warum Kaffee Ihr Unternehmen ruinieren kann</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Nov 2008 17:09:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Annette Gotzen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[annette gotzen]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei fast jeder Betriebsprüfung tauchen Fragen des Prüfers auf, die auf den ersten Blick harmlos, auf den zweiten Blick schweißtreibend, und dann ruinös werden können. In annähernd allen Unternehmen gibt es Kostenblöcke die sind einfach da. Sie fallen kaum auf und werden gerne ignoriert. Wer nicht über eine entsprechende Controllingsoftware verfügt, wird in den seltensten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei fast jeder Betriebsprüfung tauchen Fragen des Prüfers auf, die auf den ersten Blick harmlos, auf den zweiten Blick schweißtreibend, und dann ruinös werden können.<span id="more-102"></span></p>
<p>In annähernd allen Unternehmen gibt es Kostenblöcke die sind einfach da. Sie fallen kaum auf und werden gerne ignoriert. Wer nicht über eine entsprechende Controllingsoftware verfügt, wird in den seltensten Fällen eine Kostenanalyse vornehmen.
</p>
<p>Bei einem meiner Kunden stand eine Betriebsprüfung an. Im Vorfeld wies ich auf diverse Ungereimtheiten der Kontenklasse 4 hin. Besonders stach mir das Konto 4650 ins Auge. Auf Nachfrage erhielt ich die Antwort, das man halt viel Besuchskontakt hat und die Mitarbeiter ausgiebige Kaffeetrinker seien. Punkt. Damit war das Thema für den Inhaber beendet. Bei der Analyse des Kontos 4650 tauchte unter anderem der Kaffeeverbrauch mit einer monatlichen Kostenhöhe von 685,38 Euro auf.</p>
<p>Im Rahmen der Betriebsprüfung stieß der Prüfer auf das Konto 4650. Dann ließ er sich die Rechnungen/Quittungen für den Kaffee vorlegen. Sie alle kennen ja dann den weiteren Ablauf. Es folgte das Abschlußgespräch, dann wurde mein Kunde nervös. Der Prüfer wollte die Kosten für den Kaffee nicht anerkennen. Er wies sogar darauf hin, das mein Kunde sicherlich selbst einen Teil privat verbraucht habe. Dann wurde uns der Kaffee vorgerechnet. Sie kennen ja die Durchschnittswertberechnungen der Finanzämter. Plötzlich kam dann auch zur Sprache, ob es sich hier nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Dies würde man in einer weiteren Betriebsprüfung feststellen. Der Prüfer verabschiedete sich, und mein Kunde saß fassungslos neben mir.</p>
<p>Wir besprachen die weitere Vorgehensweise, und auch der Steuerberater meines Kunden war der Ansicht, das eine Kostenanalyse dringendst angebracht sei. Hierfür wurde ich mit der Durchführung beauftragt.</p>
<p>Heraus kam: das Unternehmen hatte für seinen Kaffee vier Warmhaltekannen. Davon waren drei so undicht, das der Kaffee innerhalb einer 3/4 Stunde abkühlte und mehr oder weniger als Kaltgetränk angeboten werden konnte. Was machten die Mitarbeiter? Sie schütteten den Kaffee weg, machten neuen, bis wiederum&#8230;und so weiter&#8230;und so weiter. Dieses Procedere hatte sich derart in den Betrieb eingeschlichen, das es auch keinem auffiel.</p>
<p>An diesem Beispiel aus der Praxis sehen Sie wie elementar wichtig Controlling und der richtige Blickwinkel sein kann. Denkt man den Fall weiter, so wird aus 685,38 Euro monatlich schnell eine Nachzahlung von mehreren tausend Euro zzgl. evtl. gerichtlicher Auseinandersetzung mit der Finanzbehörde.</p>
<p>Gotzen&amp;Partner<br />
Annette Gotzen<br />
Email: <a href="mailto:annette.gotzen@eurocom-net.de" target="_blank">annette.gotzen@eurocom-net.de</a><br />
Internet: <a title="Webseite eurocom-net.de" href="http://www.eurocom-net.de" target="_blank">http://www.eurocom-net.de</a></p>
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